Der Rechtsstreit wegen Mängeln am Werk bzw. Bauwerk

Der Werk- bzw. Bauwerkvertrag

Ein Werk-/Bauwerkvertrag kann die (Wieder-)Herstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Gebäudes beziehungsweise von Teilen eines Gebäudes zum Gegenstand haben.

Vertragspartner sind der Besteller und der Unternehmer. Der Unternehmer ist im Rahmen der sog. Erfüllungsphase zunächst zur Herstellung des versprochenen Werkes, das er dem Besteller frei von Mängeln zu verschaffen hat, verpflichtet. Der Besteller ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.

Mängel am Werk- bzw. Bauwerk

Um zu beurteilen, ob der Unternehmer nach Abschluss der Leistungsphase eine mangelfreie Leistung erbracht hat, können die Regelungen des § 633 Abs. 2 und Abs. 3 BGB herangezogen werden:

§ 633 BGB
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__633.html

Liegt dem Vertrag die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B (VOB/B) zugrunde, gilt grundsätzlich der speziellere § 13 Abs. 1 und Abs. 2 VOB/B.

Zur Beantwortung der Frage, ob im konkreten Fall tatsächlich ein Mangel vorliegt, ist allerdings häufig eine Einzelfallentscheidung erforderlich

Der (Rechts-)Streit

Soweit eine außergerichtliche Einigung nicht zustande kommt, können die Beteiligten im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens, zur Vermeidung aber auch zur Vorbereitung eines Rechtsstreits, den Zustand des (Bau-)Werks durch einen gerichtlich beauftragten Sachverständigen feststellen lassen.

Die weitere Geltendmachung bzw. Abwehr, der sich aus dem festgestellten Zustand des (Bau-)Werks ggf. ergebenden Rechte (§ 634 BGB/ § 13 Abs. 5, 6 und 7 VOB/B), kann anschließend auch vor Gericht erfolgen.

Entsprechende Anwendung kann das o.g. auch bei Verträgen über Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten, Arbeiten an Außenanlagen (Gärten und Parkanlagen) sowie Verträgen über die Reparatur eines Kraftfahrzeugs u.ä. finden.

Gerne berate und vertrete ich Sie bei allgemeinen Fragen sowie zum Zwecke der Vermeidung, Vorbereitung und Durchführung eines Rechtsstreits.

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