Kündigungsgründe und Kündigungserklärung
Der Auslöser einer Streitigkeit über das Bestehen eines Mietvertrages ist in der Regel eine vorausgegangene Kündigung.
Kündigungsgründe finden sich im Gesetz, wie beispielsweise in den §§ 543, 569 BGB, sowie in § 573 BGB. Die Wirksamkeit einer Kündigung setzt zudem voraus, dass sie dem Vertragspartner gegenüber erklärt wird, wobei dies i.d.R. schriftlich zu erfolgen hat.
Der Mieter zieht nicht freiwillig aus
Wenn der Mieter nicht freiwillig ausziehen möchte, sollte, bevor weitere Schritte ergriffen werden, zunächst die Rechtslage noch einmal genau geprüft werden.
Grund hierfür ist u.a., dass die unterliegende Partei die Kosten eines sich möglicherweise anschließenden Rechtsstreits zu tragen hat, vgl. § 91 Abs. 1 ZPO.
Vermeidung eines Räumungsrechtsstreits
Zur Vermeidung eines Rechtsstreits kann es aus mehreren Gesichtspunkten sinnvoll sein, auf eine einvernehmliche Mietvertragsaufhebung hinzuwirken.
Sie möchten einen Mietvertrag kündigen oder haben eine Kündigung durch Ihren Vermieter erhalten? Gerne berate ich Sie zu Ihren Rechten und Möglichkeiten und vertrete Sie im Falle eines Rechtsstreits.
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