Die (bau-)werkvertraglichen Gewährleistungsrechte

Inhaltlich knüpft folgender Beitrag an den Beitrag „Der Rechtsstreit wegen Mängeln am Werk bzw. Bauwerk“ an und soll einen Überblick zu den (bau-)werkvertraglichen Gewährleistungsrechten geben.

Die sich im Falle einer mangelhaften (Bau-)Werkleistung ergebenden Rechte des Bestellers

Die Gewährleistungsrechte des Bestellers ergeben sich aus § 634 BGB (bzw. § 13 Abs. 5, 6 und 7 VOB/B u.a).

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__634.html

Gewährleistung bedeutet in diesem Zusammenhang, die Pflicht des Unternehmers, für seine mangelhafte Leistung einstehen zu müssen.

Nacherfüllung und Co. – Das Stufenverhältnis der sich aus § 634 BGB ergebenden Rechte

Die sich aus § 634 BGB ergebenden Rechte des Bestellers (Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadens- und Aufwendungsersatz) stehen zueinander in einem sog. Stufenverhältnis.

Der Besteller hat zunächst das „primäre (Gewährleistungs-)Recht“ der Nacherfüllung aus §§ 634 Abs. 1, 635 BGB. Durch eine Aufforderung zur Nacherfüllung, soll dem Unternehmer die Möglichkeit gegeben werden, einen Mangel an seinem eigenen Werk zunächst selbst zu beseitigen.

Die sekundären Gewährleistungsrechte aus § 634 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 BGB (Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadens- und Aufwendungsersatz) können (anschließend) auch nebeneinander geltend gemacht werden.

Gerne berate und vertrete ich Sie bei allgemeinen Fragen sowie zum Zwecke der Vermeidung, Vorbereitung und Durchführung eines Rechtsstreits.

Diese Informationen sollen Ihnen nur erste Hinweise geben und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Haftung wird nicht übernommen. Alle Rechte vorbehalten. Die Wiedergabe Vervielfältigung Verbreitung und oder Bearbeitung sämtlicher Inhalte und Darstellungen des Beitrages sowie jegliche sonstige Nutzung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung gestattet.

Der Rechtsstreit wegen Mängeln am Werk bzw. Bauwerk

Der Werk- bzw. Bauwerkvertrag

Ein Werk-/Bauwerkvertrag kann die (Wieder-)Herstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Gebäudes beziehungsweise von Teilen eines Gebäudes zum Gegenstand haben.

Vertragspartner sind der Besteller und der Unternehmer. Der Unternehmer ist im Rahmen der sog. Erfüllungsphase zunächst zur Herstellung des versprochenen Werkes, das er dem Besteller frei von Mängeln zu verschaffen hat, verpflichtet. Der Besteller ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.

Mängel am Werk- bzw. Bauwerk

Um zu beurteilen, ob der Unternehmer nach Abschluss der Leistungsphase eine mangelfreie Leistung erbracht hat, können die Regelungen des § 633 Abs. 2 und Abs. 3 BGB herangezogen werden:

§ 633 BGB
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__633.html

Liegt dem Vertrag die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B (VOB/B) zugrunde, gilt grundsätzlich der speziellere § 13 Abs. 1 und Abs. 2 VOB/B.

Zur Beantwortung der Frage, ob im konkreten Fall tatsächlich ein Mangel vorliegt, ist allerdings häufig eine Einzelfallentscheidung erforderlich

Der (Rechts-)Streit

Soweit eine außergerichtliche Einigung nicht zustande kommt, können die Beteiligten im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens, zur Vermeidung aber auch zur Vorbereitung eines Rechtsstreits, den Zustand des (Bau-)Werks durch einen gerichtlich beauftragten Sachverständigen feststellen lassen.

Die weitere Geltendmachung bzw. Abwehr, der sich aus dem festgestellten Zustand des (Bau-)Werks ggf. ergebenden Rechte (§ 634 BGB/ § 13 Abs. 5, 6 und 7 VOB/B), kann anschließend auch vor Gericht erfolgen.

Entsprechende Anwendung kann das o.g. auch bei Verträgen über Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten, Arbeiten an Außenanlagen (Gärten und Parkanlagen) sowie Verträgen über die Reparatur eines Kraftfahrzeugs u.ä. finden.

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