Die (bau-)werkvertraglichen Gewährleistungsrechte

Inhaltlich knüpft folgender Beitrag an den Beitrag „Der Rechtsstreit wegen Mängeln am Werk bzw. Bauwerk“ an und soll einen Überblick zu den (bau-)werkvertraglichen Gewährleistungsrechten geben.

Die sich im Falle einer mangelhaften (Bau-)Werkleistung ergebenden Rechte des Bestellers

Die Gewährleistungsrechte des Bestellers ergeben sich aus § 634 BGB (bzw. § 13 Abs. 5, 6 und 7 VOB/B u.a).

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__634.html

Gewährleistung bedeutet in diesem Zusammenhang, die Pflicht des Unternehmers, für seine mangelhafte Leistung einstehen zu müssen.

Nacherfüllung und Co. – Das Stufenverhältnis der sich aus § 634 BGB ergebenden Rechte

Die sich aus § 634 BGB ergebenden Rechte des Bestellers (Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadens- und Aufwendungsersatz) stehen zueinander in einem sog. Stufenverhältnis.

Der Besteller hat zunächst das „primäre (Gewährleistungs-)Recht“ der Nacherfüllung aus §§ 634 Abs. 1, 635 BGB. Durch eine Aufforderung zur Nacherfüllung, soll dem Unternehmer die Möglichkeit gegeben werden, einen Mangel an seinem eigenen Werk zunächst selbst zu beseitigen.

Die sekundären Gewährleistungsrechte aus § 634 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 BGB (Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadens- und Aufwendungsersatz) können (anschließend) auch nebeneinander geltend gemacht werden.

Gerne berate und vertrete ich Sie bei allgemeinen Fragen sowie zum Zwecke der Vermeidung, Vorbereitung und Durchführung eines Rechtsstreits.

Diese Informationen sollen Ihnen nur erste Hinweise geben und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Haftung wird nicht übernommen. Alle Rechte vorbehalten. Die Wiedergabe Vervielfältigung Verbreitung und oder Bearbeitung sämtlicher Inhalte und Darstellungen des Beitrages sowie jegliche sonstige Nutzung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung gestattet.

Der Umgang mit säumigen Schuldnern

Berücksichtigung wirtschaftlicher und rechtlicher Aspekte

Um die eigene, aber auch die Liquidität und Leistungsfähigkeit eines Unternehmens, sicherzustellen, ist der richtige Umgang mit ausbleibenden Leistungen und Zahlungen unabdingbar. Ob die Forderung (stillschweigend) gestundet oder der Schuldner unverzüglich in Verzug gesetzt werden sollte, kann dabei nicht pauschal beantwortet werden. Es sind sowohl wirtschaftliche als auch rechtliche Aspekte zu berücksichtigen.

Stundung der Forderung

Die Stundung einer Forderung, also das Verschieben der Fälligkeit auf einen späteren Zeitpunkt, kann sich positiv auf langfristig bestehende Geschäftsbeziehungen auswirken. Dem Vertragspartner kann auf diesem Weg das Vertrauen in dessen Pflichterfüllung ausgedrückt werden.

Inverzugsetzung und Zwangsvollstreckung

Die Insolvenz eines Schuldners hat im schlimmsten Fall einen vollständigen Leistungs- und/oder Zahlungsausfall zur Folge. Aus diesem Grund kann es empfehlenswert sein, auch wenn es sich um einen solventen Schuldner handelt, diesen zeitnah in Verzug zu setzen, den Anspruch zu titulieren und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.

Rechtsverfolgungskosten

Gerät der Schuldner in Zahlungsverzug, so ist auch in (Anm. Verf.: vermeintlich) einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig (BGH Urteil vom 19.2.2025 – VIII ZR 138/23). Auch in (Anm. Verf.: vermeintlich) einfach gelagerten Fällen wird aus diesem Grund die Ersatzfähigkeit der aufgrund der Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstehenden Gebühren in gesetzlicher Höhe bejaht.

Gerne berate und vertrete ich Sie bei allgemeinen Fragen sowie im Rahmen der Durchsetzung Ihrer sowie der Abwehr unberechtigt gegen Sie geltend gemachter Forderungen.

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Kündigung und Streitigkeiten über das Bestehen eines Mietvertrages

Kündigungsgründe und Kündigungserklärung

Der Auslöser einer Streitigkeit über das Bestehen eines Mietvertrages ist in der Regel eine vorausgegangene Kündigung. 

Kündigungsgründe finden sich im Gesetz, wie beispielsweise in den §§ 543569 BGB, sowie in § 573 BGB. Die Wirksamkeit einer Kündigung setzt zudem voraus, dass sie dem Vertragspartner gegenüber erklärt wird, wobei dies i.d.R. schriftlich zu erfolgen hat.

Der Mieter zieht nicht freiwillig aus

Wenn der Mieter nicht freiwillig ausziehen möchte, sollte, bevor weitere Schritte ergriffen werden, zunächst die Rechtslage noch einmal genau geprüft werden.

Grund hierfür ist u.a., dass die unterliegende Partei die Kosten eines sich möglicherweise anschließenden Rechtsstreits zu tragen hat, vgl. § 91 Abs. 1 ZPO.

Vermeidung eines Räumungsrechtsstreits

Zur Vermeidung eines Rechtsstreits kann es aus mehreren Gesichtspunkten sinnvoll sein, auf eine einvernehmliche Mietvertragsaufhebung hinzuwirken.

Sie möchten einen Mietvertrag kündigen oder haben eine Kündigung durch Ihren Vermieter erhalten? Gerne berate ich Sie zu Ihren Rechten und Möglichkeiten und vertrete Sie im Falle eines Rechtsstreits.

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Der Rechtsstreit wegen Mängeln am Werk bzw. Bauwerk

Der Werk- bzw. Bauwerkvertrag

Ein Werk-/Bauwerkvertrag kann die (Wieder-)Herstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Gebäudes beziehungsweise von Teilen eines Gebäudes zum Gegenstand haben.

Vertragspartner sind der Besteller und der Unternehmer. Der Unternehmer ist im Rahmen der sog. Erfüllungsphase zunächst zur Herstellung des versprochenen Werkes, das er dem Besteller frei von Mängeln zu verschaffen hat, verpflichtet. Der Besteller ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.

Mängel am Werk- bzw. Bauwerk

Um zu beurteilen, ob der Unternehmer nach Abschluss der Leistungsphase eine mangelfreie Leistung erbracht hat, können die Regelungen des § 633 Abs. 2 und Abs. 3 BGB herangezogen werden:

§ 633 BGB
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__633.html

Liegt dem Vertrag die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B (VOB/B) zugrunde, gilt grundsätzlich der speziellere § 13 Abs. 1 und Abs. 2 VOB/B.

Zur Beantwortung der Frage, ob im konkreten Fall tatsächlich ein Mangel vorliegt, ist allerdings häufig eine Einzelfallentscheidung erforderlich

Der (Rechts-)Streit

Soweit eine außergerichtliche Einigung nicht zustande kommt, können die Beteiligten im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens, zur Vermeidung aber auch zur Vorbereitung eines Rechtsstreits, den Zustand des (Bau-)Werks durch einen gerichtlich beauftragten Sachverständigen feststellen lassen.

Die weitere Geltendmachung bzw. Abwehr, der sich aus dem festgestellten Zustand des (Bau-)Werks ggf. ergebenden Rechte (§ 634 BGB/ § 13 Abs. 5, 6 und 7 VOB/B), kann anschließend auch vor Gericht erfolgen.

Entsprechende Anwendung kann das o.g. auch bei Verträgen über Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten, Arbeiten an Außenanlagen (Gärten und Parkanlagen) sowie Verträgen über die Reparatur eines Kraftfahrzeugs u.ä. finden.

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Verzögerungen bei der Vertragsabwicklung

Die Verzögerung im Rahmen der Vertragsabwicklung

Ab welchem Zeitpunkt eine rechtlich relevante Verzögerung anzunehmen ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Fehlen zudem vertragliche Regelungen, sind zunächst die Umstände zu betrachten, die zu einer Verzögerung geführt haben.

Eine ausdrückliche Aufforderung an den Vertragspartner, die geschuldete Leistung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringen, kann diesen in Verzug setzen. Die Verzögerung wird dadurch rechtlich relevant.

Verzögerungsbedingter Schaden und dessen Geltendmachung

Aufgrund der Verzögerung kann es zu einer Vielzahl von Schäden kommen. Um diesen, verzögerungsbedingten Schaden erfolgreich geltend machen zu können, muss sich der Vertragspartner in Verzug befinden, der Schaden nachgewiesen und im Streitfall bewiesen werden.

Leistungsfristen und Vertragsstrafe

Eine vertragliche Regelung zum Leistungszeitraum und Vertragsstrafen, für den Fall einer schuldhaften Leistungsverzögerung, können Sicherheit schaffen.

Gerne berate ich Sie bei der Gestaltung von Verträgen, Verzögerungen Ihres Vertragspartners, der Ermittlung verzögerungsbedingter Schäden und vertrete Sie im Rahmen der Geltendmachung oder der Abwehr von Schadensersatzansprüchen.

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