Die (bau-)werkvertraglichen Gewährleistungsrechte

Inhaltlich knüpft folgender Beitrag an den Beitrag „Der Rechtsstreit wegen Mängeln am Werk bzw. Bauwerk“ an und soll einen Überblick zu den (bau-)werkvertraglichen Gewährleistungsrechten geben.

Die sich im Falle einer mangelhaften (Bau-)Werkleistung ergebenden Rechte des Bestellers

Die Gewährleistungsrechte des Bestellers ergeben sich aus § 634 BGB (bzw. § 13 Abs. 5, 6 und 7 VOB/B u.a).

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__634.html

Gewährleistung bedeutet in diesem Zusammenhang, die Pflicht des Unternehmers, für seine mangelhafte Leistung einstehen zu müssen.

Nacherfüllung und Co. – Das Stufenverhältnis der sich aus § 634 BGB ergebenden Rechte

Die sich aus § 634 BGB ergebenden Rechte des Bestellers (Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadens- und Aufwendungsersatz) stehen zueinander in einem sog. Stufenverhältnis.

Der Besteller hat zunächst das „primäre (Gewährleistungs-)Recht“ der Nacherfüllung aus §§ 634 Abs. 1, 635 BGB. Durch eine Aufforderung zur Nacherfüllung, soll dem Unternehmer die Möglichkeit gegeben werden, einen Mangel an seinem eigenen Werk zunächst selbst zu beseitigen.

Die sekundären Gewährleistungsrechte aus § 634 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 BGB (Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadens- und Aufwendungsersatz) können (anschließend) auch nebeneinander geltend gemacht werden.

Gerne berate und vertrete ich Sie bei allgemeinen Fragen sowie zum Zwecke der Vermeidung, Vorbereitung und Durchführung eines Rechtsstreits.

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